Erst Facebook Credits nun Amazon Coins?

Dienstag, 14. Mai 2013

Was hat es mit den virtuellen Währungen auf sich und warum machen Facebook und Amazon das?



Ein eigenes Ökosystem, das wünscht sich jedes Unternehmen. Kaum einer war in den letzten Jahren darin so erfolgreich wie Apple. Doch auch der Marktführer muss aufpassen.

Apples iTunes
Mit iTunes - damals noch in den Nachwehen von Napster & Co. - bot Apple der Musikindustrie das erste komplette Ökosystem zur digitalen Musikvermarktung an. Man war skeptisch, sah aber keine Alternativen und Apple bot mit iTunes und dem MP3-Player iPod ein gefragtes Modell an.

Heute noch klammert Apple sich an diese Lösung und baut darauf auf. So ist iTunes längst zu einem klobigen Konstrukt zur Verwaltung von Videos und Programmen sowie als Schnittstelle für iPhone und andere iOS Geräte mutiert.

Facebook Credits
Anders als Apple hatten Soziale Netzwerke wie Facebook oder online-Versandhäuser wie Amazon kein vergleichbares Ökosystem. Facebook ärgert es, dass die erfolgreichen online-Spiele auf Flash-Basis wie Zyngas Farmville, Cityville, ... Facebook als Platzform nutzen, aber vom Gewinn nichts abgeben müssen. Mit den Facebook Credits versuchte man bisher recht erfolglos hier zu punkten.

Amazon Coins
Amazon hat mit dem Kindle nun einen Fuß in der Tür, der Verkauf von eBooks fängt an Fahrt aufzunehmen. Doch bei der Bezahlung halten noch immer PayPal oder Kreditkartenunternehmen die Hand auf.

Mit den Amazon Coins will Amazon nun als Bezahlsystem für Kindle (Fire) einmal mehr die lästigen Mitverdiener abschütteln. Die Coins sollen als bequemeres Zahlungsmittel dienen um Apps oder Angebote innerhalb einer App zu kaufen. Ob das gelingt ist fraglich.


Nr. 66 (7:02)  




Zugriff auf alle Daten ohne richterliche Zustimmung?

Freitag, 3. Mai 2013

Es klingt fasst nach Orwell, doch was heute durch den Bundesrat verabschiedet wurde könnte morgen im Bundestag bereits zum Gesetz werden.
Das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Link zum PDF des Bundestages


Ohne richterliche Anordnung bereits bei Ordnungswidrigkeiten


Hiermit soll die Identifizierung von Personen anhand ihrer IP-Adresse durch Herausgabe der Daten durch die Provider auch ohne richterliche Anordnung (automatisiert) möglich werden. Insbesondere die Grundlage für diese Herausgabe ist extrem gefährlich:

Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht über- mittelt werden.


Auch Zugangsdaten zu Sozialen Netzwerken, PIN & PUK


Kurz, ein Bagatelldelikt kann hier zur Herausgabe kritischer Daten wie PIN, PUK, und anderer Zugangscodes genutzt werden:

Mit der vorgeschlagenen Benachrichtigungspflicht soll vor diesem Hintergrund zur Sicherstellung hoher rechtsstaatlicher Hürden dem Grundsatz der Transparenz Rechnung getragen und damit auch die Möglichkeit für nachträglichen Rechtsschutz eröffnet werden. Diese hohen Verfahrenssicherungen sollen – wegen des damit verbundenen mittelbaren Grundrechtseingriffs – auch für die Beauskunftung von so genannten Zugangssicherungscodes (z. B. PIN und PUK) gelten.


Das hier bei Vergehen in Größenordnung eines Strafzettels nun ohne richterliche Zustimmung nicht nur IP-Adresse und Verbindungen herausgegeben werden sollen sondern dazu kritische Informationen wie PIN und PUK, etc. ist ein massiver Schritt zum Überwachungsstaat.

Worauf zielt diese Gesetzesänderung ab?



Die Aufweichung dieser Passage aus dem §113 des Telekommunikationsgesetz:
Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.

Man kann nur hoffen, dass sich genug kritisch denkende Menschen im Bundestag befinden.


Nr. 65 (17:15)  




Happy birthday Skype.com und Skype.net

Dienstag, 23. April 2013



Heute vor 10 Jahren (am 23. April 2003) werden die Domains www.skype.com und www.skype.net gesichert. Happy Birthday an das Unternehmen des Schweden Niklas Zennström und Dänen Janus Friis, das zunächst von eBay, inzwischen von Microsoft übernommen wurde.

Beide hatten sich zuvor mit dem Musiktauschbörse Kazaa einen Namen gemacht.


Nr. 64 (6:46)  








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